AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Urheberrecht / Nutzungsrecht für Grafiken u. Illustrationen
Das Urheberrecht liegt nach deutschem Recht beim Urheber/Designer und dürfen weder verschenkt noch verkauft werden. Das Urheberrecht ist somit nicht übertragbar. Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Das Nutzungsrecht erlaubt dem Kunden die Nutzung der kreativen Werke für bestimmte Zwecke innerhalb eines exakt vereinbarten Umfangs (§ 31 Abs. 1 UrhG). Wenn der Entwurf (das Werk) zu einem späteren Zeitpunkt umfangreicher genutzt werden soll, als bereits vereinbart, müssen zusätzliche Nutzungsrechte erworben werden.
Die Leistungen eines Grafikdesign-Auftrags
Bei einem Grafikdesign Auftrag handelt es sich, wenn es Urheberrechte beinhaltet, um ein gemischtes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Designer. Es entsteht ein zweistufiger Designauftrag. Dieser Vertrag besteht aus einem Lizenzvertrag und einem Werkvertrag.
Der Werkvertrag regelt die Verpflichtung des Designers, die vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Werke herzustellen.
Der Lizenzvertrag regelt die Übertragung der Nutzungsrechte, damit der Auftraggeber die entstandenen kreativen Werke urheberrechtlich legal nutzen kann.
Diese beiden Stufen (Lizenzvertrag / Werkvertrag) werden getrennt vergütet und erlauben eine transparente und faire Abrechnung der Designleistungen.
Die 1. Stufe (Entwürfe) beinhaltet die Konzeption und die Entwürfe.Die 2. Stufe beinhaltet das Einräumen der Nutzungsrechte.
Der Werkvertrag (für Entwürfe)
Diese Vertragsart gilt für Lichtbildwerke/Lichtbilder sowie für Konzepte, Entwürfe und Texte.
Ein Werkvertrag verpflichtet den Designer einen bestimmten versprochenen Entwurf zu gestalten/anzufertigen. Gleichzeitig ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung zu bezahlen. Die Regelung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§631 BGB) definiert.
Ein Werkvertrag regelt die Honorierung der persönlichen gestalterischen Leistungen des Designers.
Der Lizenzvertrag (für die Nutzung der Entwürfe)
Die gestalteten Entwürfe sind die kreative und geistige Schöpfung des Designers (Urheber).
Die Nutzungsgebühr (Lizenzgebühr) muss nur vergütet werden, wenn der Entwurf, unter den vereinbarten Nutzungsbedingungen tatsächlich verwendet wird. Die Lizenzgebühr bzw. Nutzungsgebühr wird erst fällig, wenn der Entwurf, im Rahmen der Nutzungsvereinbarungen genutzt wird.
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Die Entwurfsgebühr und die Gebühren für sonstige Leistungen (Beratung, Recherche, Datenübernahme etc.) müssen in jedem Fall bezahlt werden, unabhängig davon ob der Auftraggeber sich für den fertigen Entwurf des Designers entscheidet (Werkvertrag).
Der Kunde selbst bestimmt die Höhe der Lizenzgebühr durch Festlegung der, auf die Kundenbedürfnisse angepassten, Nutzungsfaktoren.
Der Lizenzvertrag regelt die Honorierung der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes seitens des Auftraggebers.
Eine nachträgliche Erhebung der Nutzungsgebühr ist seitens des Urhebers jederzeit möglich, sofern bei Auftragsübergabe kein Lizenzvertrag festgelegt worden ist.
Sofern keine Nutzungsgebühr seitens des Designers erhoben worden ist, haftet der Auftraggeber vollständig für eventuelle Lizenzrechtsverletzungen. Die kommerzielle Nutzung von diversen Schriftarten / Fonts ist ausschließlich mit dem Erwerb der jeweiligen Lizenzen erlaubt. Die Beschaffung und der Erwerb solcher Lizenzen liegt nicht im Aufgabenbereich und der Verantwortung des Designers und obliegt somit vollständig dem Auftraggeber.
Honorar / Vergütung
Die Gesamtvergütung (Honorar) setzt sich aus drei Gebühren zusammen.Entwurfsgebühr – festgelegt durch den Werkvertrag2. Nutzungsgebühr – festgelegt durch den Lizenzvertrag. Gebühr für Zusatzleistungen
Zusatzleistungen beinhalten alle Leistungen die bis zur Anwendbarkeit des Werks anfallen. Beratung, Datenübernahme, Recherche, Besprechungen, Einarbeitung in Thema, Kontakt (Telefon, E-Mail, Präsentation), Reinzeichnung, Konvertierung von Datenformaten, einfache Textverarbeitung, Material Kosten, externe Lizenzgebühren (z.B.: kommerzielle Schriftart)
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